| Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
|---|---|---|---|
| MG | Meldegesetz | Verkündungsstand: 28.01.2010in Kraft ab: 01.01.2009 | BRE |
§ 33 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) [1] Die Meldebehörde darf Parteien, Wählervereinigungen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen sowie den für Volks- und Bürgerentscheiden benannten Vertrauenspersonen Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Ausländerratswahlen sowie Volks- und Bürgerentscheiden in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf die Daten der Wahl- oder Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahl- oder Stimmenwerbung verwenden.[9] Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Die betroffene Person hat das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen.[9] Die betroffene Person ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor jeder Wahl oder Stimmabgabe durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.[9]
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn die betroffene Person der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.[9] Die Meldebehörde hat die betroffenen Personen auf ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.[9] Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.[9]
(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über
1.Vor- und Familiennamen,
2.[1] Doktorgrad,
3.Anschriften
[1] geändert durch G v. 30. 10. 2001, S. 347
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[1] geändert durch G v. 30. 10. 2001, S. 347
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[9] geändert durch G v. 21. 11. 2006 S. 445
[1] geändert durch G v. 30. 10. 2001, S. 347
















