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oberste EbeneBremStBOGnächste EbeneOrtsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen-Brem. Stadtbibliothek-Ortsgesetz
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Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber
BremStBOG Brem. Stadtbibliothek-Ortsgesetz Verkündungsstand: 15.07.2010in Kraft ab: 17.03.2006 (Bremen)BRE
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§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

  (1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird die Stadtbibliothek Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.

  (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.

  (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.

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§ 2 Ziele und Aufgaben

  (1) 1Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Medienangebot einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. 2Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. 3Die Einrichtungen des Eigenbetriebes dienen der gesellschaftlichen und kulturellen Kommunikation.

  (2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • 1.Auswahl, Bereitstellung und Vermittlung eines aktuellen Informations- und Literaturangebotes für die schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, für die persönliche, gesellschaftliche, kulturelle Orientierung, Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung sowie Unterhaltung,

  • 2.außerschulische Leseförderung und Aktivitäten zur Sicherung der Kulturtechnik Lesen,

  • 3.Vermittlung von Medienkompetenz.

  (3) 1Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. 2Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Bremer Volkshochschule auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.

  (4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

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§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Angestellte und Beamtinnen und Beamte stehen im Dienst der freien Hansestadt Bremen.

Dienstvorgesetzter der Beamten ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Kultur.[1]


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 4 Betriebsleitung und Vertretung

  (1) 1Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. 2Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors werden zwei stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren (Stellvertretungen) bestellt. 3Eine der beiden Stellvertretungen muss über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kaufmännischem Schwerpunkt oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.[1]

  (2) 1Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Kultur[2] für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. 2Der Senator für Kultur[3] kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. 3Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

  (3) 1Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. 2Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.


[1] § 4 Abs. 1 Satz 3 neu gefasst durch OrtsG v. 28. 2. 2006 S. 101

[2] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[3] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung

  (1) 1Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. 2Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

  • 1.die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Personalangelegenheiten der Betriebsleitung berührt sind,

  • 2.die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

  • 3.die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

  • 4.die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten, einschließlich des Medienangebots,

  • 5.die Planung und Organisation,

  • 6.der Abschluß von Kontrakten mit dem Senator für Kultur[1] .

  (2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur[2] die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[2] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 6 Aufsicht

  (1) 1Der Senator für Kultur[1] führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. 2Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

  (2) Der Senator für Kultur[2]

  • 1.legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

  • 2.beauftragt die Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

  • 3.legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuß den Jahresabschluß und den Lagebericht vor.

  (3) Der Zustimmung des Senators für Kultur[3] bedürfen

  • 1.der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und

  • 2.erfolggefährdende Mehraufwendungen.

  (4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Senators für Finanzen[4] .


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[2] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[3] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[4] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 2. 11. 1999, vgl. Bek. v. 27. 6. 2004 S. 237

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§ 7 Betriebsausschuß

  (1) 1Für die Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet. 2Ihm gehören von der Stadtbürgerschaft gewählte Mitglieder sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht Bediensteter der Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen sein darf.[1] 3Der Betriebsausschuß führt den Namen „Betriebsausschuß Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshochschule“.

  (2) 1Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 2Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. 3Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

  (3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über

  • 1.die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührende Angelegenheiten,

  • 2.den zwischen dem Senator für Kultur[2] und der Betriebsleitung abzuschließenden Kontrakt,

  • 3.die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

  • 4.die Bestellung der Abschlußprüferinnen und Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

  • 5.die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

  • 6.Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

  • 7.die Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren,

  • 8.die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist.


[1] § 7 Satz 2 geändert, Satz 3 aufgehoben durch Art. 2 d. OrtsG v. 20. 7. 1999 S. 176

[2] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 8 Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

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§ 9 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde Bremen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Senator für Kultur[1] oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 10 Sondervermögen

  (1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

  (2) 1Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. 2Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

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§ 11 Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

  (1) 1Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. 2Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

  (2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

  (3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

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§ 12 Wirtschaftsplan

  (1) 1Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Kultur[1] dem Betriebsausschuß zuzuleiten. 2Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. 3Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

  (2) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. 2Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Kultur[2] die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

  (3) 1Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. 2Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.

  (4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

[2] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 13 Zwischenberichte

1Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur[1] sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. 2Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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§ 14 Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

  (1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

  (2) 1Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt der Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. 2Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 4 und das Formblatt nach Anlage 5 zu benutzen.

  (3) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 3.

  (4) Der Senator für Kultur[1] hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht der Abschlußprüferinnen oder der Abschlußprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.


[1] geändert durch Geschäftsverteilung d. Senats v. 4. 11. 2003, vgl. Bek. v. 22. 6. 2004 S. 313

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Abschnitt 3 Schlußvorschriften

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§ 15 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Anlage 1

(zu § 14 Abs. 2)

Anlage 1

Formblätter

Bilanz

Aktivseite

A.
Anlagevermögen
 
 
 
 
Immaterielle Vermögensgegenstände:
 
 
 
 
 
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
 
 
 
 
Geleistete Anzahlungen
 
 
 
Sachanlagen:
 
 
 
 
 
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
 
 
 
 
Technische Anlagen und Maschinen
 
 
 
 
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
 
 
 
 
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
 
 
 
Finanzanlagen:
 
 
 
 
 
Anteile an verbundenen Unternehmen
 
 
 
 
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
 
 
 
 
Beteiligungen
 
 
 
 
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
 
 
 
 
Wertpapiere des Anlagevermögens
 
 
 
 
Sonstige Ausleihungen
 
 
B.
Umlaufvermögen
 
 
 
 
Vorräte:
 
 
 
 
 
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
 
 
 
 
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
 
 
 
 
Fertige Erzeugnisse und Waren
 
 
 
 
Geleistete Anzahlungen
 
 
 
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
 
 
 
 
 
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
 
 
 
 
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
 
 
 
 
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
 
 
 
 
Forderungen an die Stadtgemeinde
 
 
 
 
Sonstige Vermögensgegenstände
 
 
 
Wertpapiere:
 
 
 
 
 
Anteile an verbundenen Unternehmen
 
 
 
 
Sonstige Wertpapiere
 
 
 
 
IV.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
 
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
 
 
 

Passivseite
  • A.Eigenkapital

    Stammkapital

    Rücklagen:

    Allgemeine Rücklage

    Zweckgebundene Rücklage

    Gewinn/Verlust:

    Gewinnvortrag/Verlustvortrag

    Jahresgewinn/Jahresverlust

  • B.Sonderposten aus Zuschüssen

  • C.Empfangene Ertragszuschüsse

  • D.Rückstellungen:

    Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

    Steuerrückstellungen

    Sonstige Rückstellungen

  • E.Verbindlichkeiten:

    Anleihen

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

    Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

    Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

    Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde

    Sonstige Verbindlichkeiten

    davon Steuern

    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

  • F.Rechnungsabgrenzungsposten

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Anlage 2

(zu § 14 Abs. 2)

Anlage 2

Formblätter

Gewinn- und Verlustrechnung
  • 1.Umsatzerlöse

  • 2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

  • 3.Andere aktivierte Eigenleistungen

  • 4.Sonstige betriebliche Erträge

    davon: Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil

  • 5.Materialaufwand:

    • a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

    • b)Aufwendungen für bezogene Leistungen

  • 6.Personalaufwand:

    • a)Löhne und Gehälter

    • b)Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

      davon für Altersversorgung

  • 7.Abschreibungen:

    • a)Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

    • b)Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

  • 8.Sonstige Betriebliche Aufwendungen

    davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

  • 9.Erträge aus Beteiligungen

    davon aus verbundenen Unternehmen

  • 10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

    davon aus verbundenen Unternehmen

  • 11.Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

    davon aus verbundenen Unternehmen

  • 12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

  • 13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen

    davon an verbundene Unternehmen

  • 14.Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

  • 15.Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen

  • 16.Aufwendungen aus Verlustübernahme

  • 17.Außerordentliche Erträge

  • 18.Außerordentliche Aufwendungen

  • 19.Außerordentliches Ergebnis

  • 20.Steuern von Einkommen und vom Ertrag

  • 21.Sonstige Steuern

  • 22.Jahresgewinn/Jahresverlust

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Anlage 3

(zu § 14 Abs. 3)

Anlage 3

Formblätter

Erfolgsübersicht

Formblatt; (auszufüllen in DM) Oberrubriken: Aufwendungen nach-Bereichen/-Aufwandsarten – Betrag insgesamt – Zentrale Dienste -

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Anlage 4

(zu § 14 Abs. 2)

Anlage 4

FormblätterKopf-Spalten des Anlagennachweises

Bild 2

  • 1Gemäß Anlage 5

  • 2Spalte 6 ./. Spalte 10

  • 3Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere

  • 4Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen

  • 5(Spalte 8x 100): Spalte 6

  • 6(Spalte 11x 100): Spalte 6

  • 7Mit einer Dezimale anzugeben, z. B. 56.2 v. H.

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Anlage 5

(zu § 14 Abs. 2)

Anlage 5

  • I.Immaterielle Vermögensgegenstände

    • 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

    • 2.Geleistete Anzahlungen

  • II.Sachanlagen

    • 1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

    • 2.Technische Anlagen und Maschinen

    • 3.Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

    • 4.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

  • III.Finanzanlagen

    • 1.Anteile an verbundenen Unternehmen

    • 2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen

    • 3.Beteiligungen

    • 4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

    • 5.Wertpapiere des Anlagevermögens

    • 6.Sonstige Ausleihungen

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