| Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
|---|---|---|---|
| MG | Meldegesetz | Verkündungsstand: 28.01.2010in Kraft ab: 01.01.2009 | BRE |
§ 32 [9] Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1.Vor- und Familiennamen,
2.Doktorgrad,
3.Anschriften
(1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
1.der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
2.die antragstellende Person oder Stelle die betroffene Person mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat und
3.die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf dieser Person oder Stelle zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1.frühere Vor- und Familiennamen,
2.Tag und Ort der Geburt,
3.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,
4.Staatsangehörigkeiten,
5.frühere Anschriften,
6.Tag des Ein- und Auszugs,
7.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
8.Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
9.Sterbetag und -ort.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1.Tag der Geburt,
2.Geschlecht,
3.Staatsangehörigkeiten,
4.Anschriften,
5.Tag des Ein- und Auszugs,
6.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
1.Familiennamen,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Alter,
5.Geschlecht,
6.gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
7.Staatsangehörigkeiten,
8.Anschriften.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die empfangende Person oder Stelle die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Absatz 4 gilt dabei entsprechend. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,
1.soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,[10]
2.in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
















